Ihre Dienstleister rund um`s Heizen
Schornsteinfegerteam Jens Untermair
Wichtige Informationen für meine Kunden:
Wie Sie vielleicht schon der Presse entnommen haben tritt ab 01.05.2014 die neue Energieeinsparverordnung in Kraft, über die ich Sie gerne näher informieren möchte.
Für Immobilienanzeigen in Zeitungen oder im Internet gelten ab dem 1. Mai neue Regeln. Ab diesem Stichtag müssen die Anzeigen Angaben über die energetische Qualität der Objekte enthalten (Kennwert des Energieausweises). Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro geahndet werden. Ab 1. Mai 2015 werden Verstöße dann als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.
Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder Vermieter verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird. Klärt der Makler den Eigentümer nicht auf, könnte dies zum Schadenersatz führen, wenn der Eigentümer das Bußgeld zahlen muss.
Der Energieausweis muss bereits beim Besichtigungstermin vorliegen
Pflichtinformationen des Energieausweises
- Art des Energieausweises (Bedarfsausweis/Verbrauchsausweis)
- Kennwert des Energiebedarfs bzw. des -verbrauchs
- Energieträger der Heizung
- bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes sowie die Energieeffizienzklasse.
Zum Hintergrund der Neuordnung gehört, dass es zwei Varianten des Energieausweises gibt: Die Bedarfsvariante sowie die Verbrauchsvariante.
Welcher Ausweis für Ihr Gebäude erstellt werden kann und was die Unterschiede sind, darüber informiere ich Sie gerne persönlich. Bitte sprechen Sie mich oder meinen Mitarbeiter an.